Haushaltsnahe Dienstleistungen

Den Arbeitslohn unserer Handwerkerrechnung können Sie auch für Arbeiten im Privatbereich steuerlich geltend machen.

Das Bundesministerium der Finanzen beschreibt die Möglichkeiten so:

"Auch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme bestimmter Handwerkerleistungen kann von einer Steuerermäßigung profitiert werden, z.B. bei der Modernisierung der eigengenutzten Wohnung.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr (bis einschließlich 2008: höchstens 600 Euro pro Jahr).

 

Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht hingegen die Materialkosten. Die Steuerermäßigung, vielfach auch Steuerbonus genannt, wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht und auf die gezahlte Einkommensteuer angerechnet. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Handwerker eine Rechnung ausgestellt hat und diese per Überweisung, durch Einzugsermächtigung oder im Wege des Online-Bankings beglichen worden ist. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt."
Quelle: Bundesministerium der Finanzen

 

Mehr zur Steuerermäßigung finden Sie auch auf der Webseite des Finanzministeriums >>
und beim Zentralverband des Deutschen Handwerks >>

Schreiben Sie uns, wenn Sie Fragen zur Ausweisung des Arbeitslohnes auf unserer Rechnung haben oder mehr zum Steuerbonus für Ihren Auftrag wissen möchten.

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